Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Liegen keine solchen Umstände vor, die einen sicheren Schluß auf die richtige Gefahreneinschätzung durch den Werkbesteller erlauben sondern mußte der Werkunternehmer vielmehr davon ausgehen, daß der Besteller die negativen Auswirkungen der Anweisung in ihrer vollen Tragweite nicht erkannt hatte, entfällt die Warnpflicht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022191Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0030OB00548_8600000_001