RS OGH 1986/9/3 3Ob557/86, 7Ob6/02m, 9Ob46/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1986
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Norm

ABGB §1431 I

Rechtssatz

Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 1431 ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelperson. Dies gilt auch, wenn der Leistende überhaupt keine Zahlung erbringen wollte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 557/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 3 Ob 557/86
    Veröff: RdW 1986,335 = ÖBA 1987,114 (Koziol)
  • 7 Ob 6/02m
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 6/02m
    Auch; nur: Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 1431 ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. (T1) Beisatz: Dieser Grundsatz muss unabhängig davon gelten, ob die Zahlungen an einen gewillkürten oder einen gesetzlichen Vertreter erfolgt. (T2) Beisatz: Mit der Zahlung von Unterhalt an den gesetzlichen Vertreter erfolgt die Leistung an den Unterhaltsberechtigten, der auch dann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Kondiktionsschuldner ist. (T3)
  • 9 Ob 46/03k
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 Ob 46/03k
    nur: Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 1431 ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelperson. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033782

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0030OB00557_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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