Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
Auch der Verfahrenskostenaufwand kann bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein, selbst wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, sofern ein solcher Aufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes tatsächlich erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0023577Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2014