Norm
B-VG Art17Rechtssatz
Die Behörde kann bei Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe herstellen oder sich dazu eines Dritten bedienen. Bedient sich die Behörde eines Dritten und nimmt sie diesen nicht hoheitlich in die Pflicht, so kommt zwischen dem öffentlichen Rechtsträger und dem Dritten ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zustande.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053250Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00022_8600000_002