RS OGH 1986/9/3 1Ob644/86

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Veröffentlicht am 03.09.1986
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Norm

ABGB §1017

Rechtssatz

Wird eine Erklärung im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Vermittlung eines Rechtsgeschäfts von jemanden abgegeben, der als Dienstnehmer, Handelsvertreter oder der gleichen für einen Dritten tätig ist, ergibt sich aus der offengelegten Berufseigenschaft des Handelnden vielfach das Handeln im Vollmachtsnamen des Geschäftsherrn.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019469

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00644_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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