Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Wird eine Erklärung im Zusammenhang mit dem Abschluß oder der Vermittlung eines Rechtsgeschäfts von jemanden abgegeben, der als Dienstnehmer, Handelsvertreter oder der gleichen für einen Dritten tätig ist, ergibt sich aus der offengelegten Berufseigenschaft des Handelnden vielfach das Handeln im Vollmachtsnamen des Geschäftsherrn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019469Dokumentnummer
JJR_19860903_OGH0002_0010OB00644_8600000_001