RS OGH 1986/9/3 3Ob529/86

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Veröffentlicht am 03.09.1986
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Norm

ZPO §226 IIA2

Rechtssatz

Wenn die Erteilung der Zustimmung zu einem bestimmten genehmigungspflichtigen Projekt und die Abgabe der zur Erreichung einer bestimmten Genehmigung einer Verwaltungsbehörde erforderlichen Erklärungen geschuldet wird, ist die Umschreibung der geschuldeten Leistung hinlänglich bestimmt, wenn sich ihr Umfang aus einem bestimmten angegebenen Zweck ermitteln und abgrenzen läßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037535

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0030OB00529_8600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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