Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Die Haftung des Schuldners nach § 1313 a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028447Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020