Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Eine Anweisung im Sinne des § 1168 a ABGB ist noch nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer nicht nur das eigentliche Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt. Ob die Anweisung schon bei Vertragsabschluß oder erst nachträglich erteilt wird spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022214Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020