RS OGH 1986/9/3 3Ob548/86, 3Ob607/86, 4Ob1522/96, 9Ob133/98v, 2Ob52/03s, 8Ob75/13g, 2Ob206/16g, 1Ob6

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Veröffentlicht am 03.09.1986
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Norm

ABGB §1168a

Rechtssatz

Eine Anweisung im Sinne des § 1168 a ABGB ist noch nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer nicht nur das eigentliche Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt. Ob die Anweisung schon bei Vertragsabschluß oder erst nachträglich erteilt wird spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 548/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 3 Ob 548/86
    Veröff: JBl 1987,44
  • 3 Ob 607/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 607/86
    Vgl auch; nur: Eine Anweisung im Sinne des § 1168 a ABGB ist noch nicht jeder Wunsch oder jede Anregung des Bestellers, wohl aber liegt sie vor, wenn der Werkbesteller dem Werkunternehmer nicht nur das eigentliche Ziel, nämlich das herzustellende Werk vorgibt, sondern wenn er auch die Art der Durchführung in der einen oder anderen Richtung konkret und verbindlich vorschreibt. (T1) Beisatz: Hier: Zumindest stillschweigend erteilte Anweisung das Material wie bisher zu bearbeiten. (T2)
  • 4 Ob 1522/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 1522/96
    Auch
  • 9 Ob 133/98v
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 133/98v
    nur T1
  • 2 Ob 52/03s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2003 2 Ob 52/03s
    Vgl; nur T1; Beisatz: Gibt der Besteller dem Unternehmer den Werksstoff vor, so greift er damit in die typische Unternehmersphäre ein. Es ist dann im Ergebnis gleichgültig, ob man in einem solchen Fall eine - über einen bloßen Wunsch oder eine Anregung und Empfehlung des Bestellers hinausgehende- Anweisung im Sinne des §1168a ABGB oder einen gleichgelagerten Sachverhalt annimmt. (T3)
  • 8 Ob 75/13g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 75/13g
    Auch; nur: Eine Anweisung liegt vor, wenn dem Unternehmer nicht nur das Ziel, sondern auch die Art der Herstellung verbindlich vorgegeben wird. (T4)
  • 2 Ob 206/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
    Vgl
  • 1 Ob 6/19t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 6/19t
    Vgl; Beisatz: Nicht als „Anweisung“ im Sinn des § 1168a Satz 3 ABGB ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen (so schon 6 Ob 120/10f). (T5)
  • 7 Ob 191/19t
    Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 191/19t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022214

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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