RS OGH 1986/9/4 6Ob614/85, 1Ob132/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
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Norm

B-VG Art17

Rechtssatz

Die Verfassung stellt es dem einfachen Gesetzgeber frei, eine Angelegenheit, zB die staatliche Förderung, entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem der privatwirtschaftlichen Vollziehung zuzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053270

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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