Norm
B-VG Art17Rechtssatz
Die Verfassung stellt es dem einfachen Gesetzgeber frei, eine Angelegenheit, zB die staatliche Förderung, entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem der privatwirtschaftlichen Vollziehung zuzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053270Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019