Norm
MRG §49 Abs2Rechtssatz
Mit der Annahme eines dem § 49 Abs 2 MRG entsprechenden Anbotes wird nicht etwa ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, sondern der bestehende Vertrag in Ansehung der Bestandzeit einer Novation unterzogen. Dabei wird der Mietvertrag nur soweit umgeändert, als die unbestimmte in eine befristete Bestanddauer umgewandelt wird. Die Gebühren der Vertragsänderung hat der Mieter dann zu tragen, wenn er sie schon nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt zu tragen hat; hiedurch wird er nicht zusätzlich belastet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070744Dokumentnummer
JJR_19860904_OGH0002_0060OB00614_8500000_005