TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/21 98/14/0027

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des D L in L, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Landstrasse 47, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 12. Dezember 1997, RV/293/01-06/KM/97, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt unter einem Markennamen Schlankheitsstudios für Damen, wobei er den Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 ermittelt. Mit den Kunden werden stets befristete Verträge über eine Schlankheitskur abgeschlossen, wobei sich die Laufzeit dieser Verträge entweder aus der innerhalb einer bestimmten Zeit "garantierten cm Abnahme lt Figurenanalyse" oder aus der für einen bestimmten Zeitraum auf einmal oder auf Raten zu entrichtenden Gebühr ergibt. Nach den vertraglichen Bestimmungen ist eine vorzeitige Auflösung der Verträge durch die Kunden nicht möglich. Falls jedoch die "garantierte cm Abnahme lt Figurenanalyse" innerhalb der bestimmten Zeit nicht erreicht wird, hat der jeweilige Kunde Anspruch auf die (teilweise) Rückzahlung der Gebühr. Nach den aktenkundigen Verträgen haben die Kunden die Zahlungsvereinbarung auf jeden Fall einzuhalten, auch wenn die Konsumation, aus welchen Gründen auch immer, nicht pünktlich angetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer verbucht die von den Kunden bezahlten Gebühren auf dem passiven Bestandskonto "erhaltene Kundenanzahlungen". Für jede Behandlung bucht der Beschwerdeführer einen bestimmten Bruttobetrag auf das Erlöskonto um und unterzieht diesen der Umsatzsteuer.

Mit Ablauf des Streitjahres buchte der Beschwerdeführer vom passiven Bestandskonto "erhaltene Kundenanzahlungen" rund 2 Mio S auf ein Erlöskonto um, unterzog diesen Betrag jedoch nicht der Umsatzsteuer. Zu dieser Vorgangsweise befragt gab der Beschwerdeführer bekannt, er habe die von den Kunden entrichteten Gebühren, für die mit größter Wahrscheinlichkeit keine Behandlungen mehr erbracht werden würden, zwar als Einnahmen, jedoch mangels Leistungsaustausches nicht als Entgelte im Sinn des Umsatzsteuergesetzes angesehen.

Unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 94/14/0133, Slg Nr 6960/F, vertrat das Finanzamt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe mit der Zurverfügungstellung der von den Kunden nur mehr abzurufenden Behandlung eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung erbracht, weswegen es den vom Beschwerdeführer auf ein Erlöskonto umgebuchten Betrag von (brutto) rund 2 Mio S der Umsatzsteuer unterzog.

Im Berufungsverfahren stellte der Beschwerdeführer außer Streit, bei dem in Rede stehenden Betrag "handelt (es) sich .... um Kundenanzahlungen auf Verträge, wobei aufgrund des Zeitablaufes damit zu rechnen ist, dass für diese Kunden, welche die Anzahlungen leisteten, keine Leistungen mehr zu erbringen sind. Es mussten daher aus diesem Grunde die bisher passivierten Anzahlungen erlöswirksam aufgelöst werden". Der Beschwerdeführer vertrat im Wesentlichen die Ansicht, die Kunden hätten die im Einzelnen noch nicht fixierten Behandlungen nicht abrufen können. Vielmehr hätten die Kunden den Zeitpunkt und die Art jeder einzelnen Behandlung vereinbaren müssen, weswegen von der Zurverfügungstellung einer von den Kunden nur mehr abzurufenden Behandlung keine Rede sein könne. Es wäre aufgrund der vorhandenen Kapazitäten auch nicht möglich gewesen, gleichzeitig allen Kunden Behandlungen anzubieten. Er habe daher in Ansehung des umgebuchten Betrages keine sonstige Leistung erbracht, weswegen dieser nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen sei. Vielmehr sei der umgebuchte Betrag als Summe nicht eingelöster "Gutscheine", somit nicht umsatzsteuerbarer Anzahlungen anzusehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zunächst feststellte, von gleichsam nicht eingelösten "Gutscheinen" könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil Gutscheine nur dann nicht als Leistungsentgelte anzusehen seien, wenn sie nicht in einem vorbestimmten Zeitraum bei sonstigem Verfall eingelöst werden müssten. Bei dem in Rede stehenden Betrag sei gerade das Gegenteil der Fall. Die von den Kunden entrichtete Gebühr verfalle nach einer bestimmten Zeit. Unter Hinweis auf das bereits vom Finanzamt erwähnten hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 94/14/0133, Slg Nr 6960/F, vertrat die belangte Behörde die Ansicht, der Beschwerdeführer habe alles von seiner Seite Erforderliche getan, was zur konkreten Ausführung der Leistung erforderlich gewesen sei. Die Kunden hätten nur mehr einen Termin zu vereinbaren gehabt, um so über den Nutzen der Leistung zu disponieren. Damit sei jedoch die Leistung als ausgeführt anzusehen, weswegen der in Rede stehende Betrag als umsatzsteuerbar der Umsatzsteuer zu unterziehen sei. Sollte der Fall eintreten, dass die Leistungserbringung trotz von den Kunden gewünschter Termine nicht möglich sei, weswegen Teilrückzahlungen zu leisten seien, würde dies zu einer Verringerung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage führen. Ein solcher Sachverhalt sei jedoch vom Beschwerdeführer ebenso nicht behauptet worden, wie, dass die in den Verträgen fixierten Leistungen trotz Zeitablaufes erbracht worden wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der zu beurteilende Sachverhalt deckt sich in allen wesentlichen Punkten mit jenem des durch das hg Erkenntnis vom 29. April 2003, 99/14/0112, erledigten Beschwerdefalles, mit dem die bezüglich der gleichen Rechtsfrage, nämlich ob die von unter dem selben Markennamen betriebenen Schlankheitsstudios für Damen vereinnahmten Gebühren auch dann der Umsatzsteuer zu unterziehen sind, wenn wegen Ablaufes der Vertragsdauer keine Leistungen mehr erbracht werden. Diese Rechtsfrage wurde dahingehend gelöst, es kommt nicht darauf, dass der Kunde die Leistung noch abrufen müsse, sondern darauf, ob dem Kunden eine nur mehr abzurufende Leistung erbracht wird, weswegen in der Leistungsbereitschaft selbst eine sonstige Leistung zu erblicken ist. Die in diesem Erkenntnis näher ausgeführten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, gelten auch für den zu entscheidenden Beschwerdefall, weswegen sich der Verwaltungsgerichtshof durch die Beschwerdeausführungen nicht veranlasst sieht, von seiner bisher vertretenen Rechtsansicht abzugehen.

Bemerkt wird, dass der im Administrativverfahren einschreitende Wirtschaftstreuhänder Helmut W auch in dem der Beschwerde zu 99/14/0112 zugrunde liegenden Administrativverfahren als steuerlicher Berater tätig gewesen ist, wobei er anlässlich einer am 7. Mai 1996 abgehaltenen Besprechung hinsichtlich des Sachverhaltes auf das, dem eben erwähnten Erkenntnis zugrunde liegende Administrativverfahren verwiesen hat.

Was schließlich die Beschwerdeausführungen betrifft, die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge seien nicht befristet gewesen, genügt es, auf die wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren sowie auf den Inhalt der aktenkundigen Verträge hinzuweisen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 21. Oktober 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998140027.X00

Im RIS seit

12.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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