RS OGH 1986/9/9 2Ob9/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1986
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z6
ASVG §333

Rechtssatz

Ein allfälliges mangelndes Einverständnis des Unternehmers mit der Teilnahme eines Beteiligten auch an einem bestimmten einzelnen Arbeitsgang im Zuge einer vereinbarten, im Zusammenhang zu sehenden Tätigkeit kann an der Eingliederung dieses Beteiligten in den Betrieb jedenfalls dann nichts ändern, wenn es nicht schon vor diesem Arbeitsgang klar zum Ausdruck gebracht wurde. Lediglich bei spontanen gelegentlichen Handreichungen ist die zeitliche Dauer der Eingliederung allenfalls punktuell auf die Dauer der jeweiligen Hilfeleistung eingeschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0084129

Dokumentnummer

JJR_19860909_OGH0002_0020OB00009_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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