RS OGH 1986/9/9 5Ob568/85, 3Ob526/87, 3Ob283/06y, 1Ob127/07v, 9Ob53/12b, 1Ob43/15b, 8Ob63/17y, 7Ob49

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Veröffentlicht am 09.09.1986
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Norm

ABGB §1313a I

Rechtssatz

Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen und auch für das von seinem Erfüllungsgehilfen bestellten weiteren Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss (so schon 2 Ob 606/84).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 568/85
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 568/85
    Veröff: SZ 59/147 = JBl 1986,793 = RdW 1986,367
  • 3 Ob 526/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 526/87
    nur: Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss. (T1)
    Veröff: SZ 60/133
  • 3 Ob 283/06y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 3 Ob 283/06y
    Auch; Beisatz: Mit dieser Haftungsbegrenzung auf vorhersehbare Gefahren iS einer Adäquität soll eine uferlose, unbegrenzte Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seines Gehilfen vermieden werden. (T2)
  • 1 Ob 127/07v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 127/07v
    Auch; nur T1; Beisatz: Aus der bloßen Erteilung des Auftrags, bei betrunkenen Gästen gleich zu kassieren, kann keine Vorhersehbarkeit von Straftaten gegen Leib und Leben durch den Gehilfen abgeleitet werden. (T3)
  • 9 Ob 53/12b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 53/12b
  • 1 Ob 43/15b
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 43/15b
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die abredewidrige Verwendung des vom Anleger dem Anlageberater überlassenen blanko unterfertigten Transaktionsformulars steht mit den der Bank als Geschäftsherrin zukommenden Pflichten bloß in einem äußeren Zusammenhang und stellt daher keine typisch nachteilige Folge dar, für die sie einzustehen hätte. (T4)
  • 8 Ob 63/17y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 63/17y
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 49/22i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 49/22i
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Versicherungsagent, Betrug. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028517

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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