Norm
ABGB §1313a IRechtssatz
Der Geschäftsherr hat für das deliktische Verhalten des Erfüllungsgehilfen und auch für das von seinem Erfüllungsgehilfen bestellten weiteren Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen, wenn das Delikt nicht außerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typische nachteilige Folge darstellt, mit der beim Einsatz eines Gehilfen im allgemeinen gerechnet werden muss (so schon 2 Ob 606/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028517Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022