RS OGH 1986/9/9 10Ns14/86, 11Ns4/89, 11Ns13/89 (11Ns14/89), 15Ns21/92, 11Ns9/94, 12Ns23/95, 13Ns16/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1986
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Norm

StPO §72 ff

Rechtssatz

Die Stellung eines Ablehnungsantrags ist nur für den Fall vorgesehen, daß der abgelehnte Richter in der betreffenden Strafsache (noch) eine konkrete Entscheidung zu treffen hat; ist jene bereits ergangen, dann kommt eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht mehr in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ns 14/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 10 Ns 14/86
  • 11 Ns 4/89
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 11 Ns 4/89
    Vgl aber; Beisatz: Meritorische Entscheidung über einen lang nach Abschluß des Verfahrens eingebrachten Ablehnungsantrag aus Anlaß des Antrages auf Bewilligung der Akteneinsicht. (T1)
  • 11 Ns 13/89
    Entscheidungstext OGH 08.08.1989 11 Ns 13/89
    Vgl auch; Beisatz: Zurückweisung eines Ablehnungsantrags gegen Richter (des OGH), die dem zuständigen Senat - der derzeit keine Entscheidung zu treffen hat - nicht mehr angehören. (T2)
  • 15 Ns 21/92
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Ns 21/92
    Vgl auch; Beisatz: Eine Ablehnung von Gerichtspersonen kann sich immer nur auf ein anhängiges, nicht aber auf ein bereits rechtskräftig beendetes Verfahren beziehen. (T3)
  • 11 Ns 9/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 11 Ns 9/94
    Vgl auch
  • 12 Ns 23/95
    Entscheidungstext OGH 18.01.1996 12 Ns 23/95
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesuches, womit ein Beteiligter die Ablehnung eines Richters geltend machen will (§ 73 StPO), ist - wie sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen des siebten Hauptstückes der StPO klar ergibt -, daß der betreffende Richter in der Sache des Ablehnungswerbers zu einer richterlichen Entscheidung konkret berufen ist. (T4)
  • 13 Ns 16/95
    Entscheidungstext OGH 06.03.1996 13 Ns 16/95
    Vgl auch
  • 13 Ns 27/02
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 13 Ns 27/02
    Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Dienstgerichtssache. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096811

Dokumentnummer

JJR_19860909_OGH0002_0100NS00014_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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