Norm
StPO §72 ffRechtssatz
Die Stellung eines Ablehnungsantrags ist nur für den Fall vorgesehen, daß der abgelehnte Richter in der betreffenden Strafsache (noch) eine konkrete Entscheidung zu treffen hat; ist jene bereits ergangen, dann kommt eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht mehr in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096811Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0100NS00014_8600000_001