Norm
LMG 1975 §8 litbRechtssatz
Als Gegenstand jener Verbrauchererwartung, die für die Annahme der Verdorbenheit eines bestimmten Lebensmittel im Sinn des § 8 lit b LMG 1975 von Bedeutung ist, kann nur die für diese Zielsetzung aktuelle tatsächliche Beschaffenheit des bes betreffenden Stoffs in Betracht kommen. Darüber aber besagt der Ablauf einer empfohlenen Aufbrauchfrist allein noch nichts (vgl SSt 40/33); daß ein Lebensmittel einer solcherart bloß auf die Mindestdauer der Haltbarkeit bezogenen Verbrauchererwartung nicht entspricht, hat demnach - selbst dann, wenn dieser Umstand aus Gründen der Vorsicht weithin zu einem Konsumverzicht, also zum tatsächlichen Unterbleiben seiner bestimmungsgemäßen Verwendung, führt - für sich allein noch nicht eine Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit der Ware, sohin ihrer Genußtauglichkeit, (und damit ihre Verdorbenheit) zur Folge, weil sich eine derartige Verbrauchererwartung nicht auf die dafür maßgebende effektive Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels bezieht. Die Frage, ob die Annahme einer Verdorbenheit (§ 8 lit b LMG 1975) ebenso wie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes jene einer Wertminderung (§ 8 lit g LMG 1975) überdies stets eine nachträgliche Veränderung der maßgebenden tatsächlichen Beschaffenheit einer zunächst unverdorbenen Ware voraussetze - vgl dazu Barfuß-Pindur-Smolka, Lebensmittelrecht, I B 42, 43; 52/I, 53 gegen Brustbauer/Jesionek/Petuely/Wrabetz, LMG 1975, 30 - wird offen gelassen.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066331Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0100OS00118_8600000_001