Norm
ABGB §787 ffRechtssatz
Für Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte selbst erhalten hat, ordnet das Gesetz ausdrücklich nur eine Anrechnung auf die durch die Berücksichtigung von Schenkungen bei Berechnung des Nachlasses erfolgte Erhöhung des Pflichtteils (den Schenkungspflichtteil) an. Ein Vorempfang im Sinne des § 788 oder ein Vorschuss nach § 789 des Pflichtteilsberechtigten ist dagegen auf den ganzen Pflichtteil anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012979Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013