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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
FinStrG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des P A, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15 gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 3. April 2002, RV/88 - 10/02, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz einer Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Erkenntnis des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz, mit welchem der Beschwerdeführer als verantwortliches Organ eines näher angeführten Vereines wegen Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a FinStrG schuldig gesprochen worden war, hinsichtlich des Strafausmaßes teilweise Folge (Geldstrafe 2.000,-- EUR, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Darüber hinaus änderte die belangte Behörde den Spruch des Erkenntnisses dahin ab, dass an Stelle einer versuchten Verkürzung (von Umsatzsteuer für das Jahr 1999) die (vollendete) Verkürzung der Abgabe zum Ausdruck gebracht wurde.
Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Verein, welcher im Jahr 1997 mit dem Vereinszweck der Schaffung von Einrichtungen zur integrativen Freizeitgestaltung von Behinderten und Nichtbehinderten gegründet worden sei, ab Februar 1999 einen Telefonmehrwertdienst (Sexhotline) betrieben habe, wobei ab März 1999 Umsätze (bis Juni 2000 ca S 600.000,--) erzielt worden seien. Weder für das Jahr 1999, noch für die Monate Jänner bis Juni 2000 seien Umsatzsteuervoranmeldungen zu den gesetzlichen Terminen eingereicht worden. Auch die Umsatzsteuerjahreserklärung sei nicht zum gesetzlichen Termin eingereicht worden. Das Berufungsvorbringen, für steuerliche Belange sei der Steuerberater verantwortlich gewesen, habe den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren vermocht, weil es sich bei der damit betrauten Gesellschaft nicht um einen eingetragenen Steuerberater, sondern lediglich um ein Buchhaltungsbüro gehandelt habe. Überdies sei festgestellt worden, dass das Buchhaltungsbüro erst im Sommer 2000 durch den Beschwerdeführer kontaktiert worden sei und zunächst nur fragmentarische Unterlagen übergeben worden seien. Erst ab September 2000 hätten Umsatzsteuervorauszahlungen korrekt errechnet werden können. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine hinreichenden Kenntnisse über seine steuerlichen Verpflichtungen besessen und sei der Ansicht gewesen, als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abführen zu müssen, sei entgegenzuhalten, dass es zum steuerlichen Grundwissen gehöre, dass ausgewiesene Umsatzsteuer auch abzuführen sei. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von Vornherein auf absichtliche Verschleierung der steuerpflichtigen Tätigkeit ausgerichtet gewesen, weil unter dem Deckmantel eines vorgeblich gemeinnützigen Vereines mit dem deklarierten Vereinszweck der Unterstützung behinderter Menschen eine Telefonsexhotline gegründet worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, strittig sei lediglich, inwieweit sich das Fehlverhalten eines sich als Parteienvertreter ausgebenden "Pfuschers", welcher zunächst anstandslos von der Finanzverwaltung als Vertreter akzeptiert worden sei, im Nachhinein als schuldhaftes Verhalten mit Straffolge für den Beschwerdeführer auswirken könne.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde das Buchhaltungsbüro erst im Sommer 2000 mit der Wahrnehmung steuerlicher Belange betraut worden und mangels geordneter Unterlagen erst im September 2000 die Abgabe korrekter Umsatzsteuervoranmeldungen möglich war. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachten Versäumnisse - wie erwähnt, das Unterlassen der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bis einschließlich der Voranmeldung für Juni 2000, sowie das Unterlassen der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 - nicht verständlich, für welches "Fehlverhalten des sich als Parteienvertreter ausgebenden Pfuschers" die belangte Behörde den Beschwerdeführer verantwortlich gemacht haben sollte. Daran vermag das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, es bedürfe keiner weiteren Erklärung, dass der "erwischte Pfuscher" als Zeuge sich nicht selbst belasten werde, nichts zu ändern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch in der Beurteilung der belangten Behörde, es gehöre zum steuerlichen Grundwissen, dass ausgewiesene Umsatzsteuer auch abzuführen sei, kein eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verursachender "Widerspruch" im Zusammenhang damit zu erkennen, dass die "damalige Post auf Grund der Privatisierungsphase das Gutschriftverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer, die von dort - und nicht vom Beschwerdeführer - ausgewiesen und erklärt worden sei, noch nicht im Griff" gehabt habe: Gemäß § 11 Abs. 7 UStG 1994 gelten Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, bei Vorliegen der im Abs. 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht. Dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht hätte, dass er den in den Gutschriften enthaltenen Steuerbeträgen widersprochen hätte, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
Dass "andere Mehrwertnummernbetreiber" behaupteter Weise - allenfalls vergeblich - versucht hätten, Gutschriften ohne Umsatzsteuerausweis zu erhalten, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003140079.X00Im RIS seit
12.11.2003