Norm
EheG §88Rechtssatz
Im Falle des § 88 Abs 1 EheG ist die Zuweisung der Wohnung an jenen Ehegatten, für den die Voraussetzungen der Überlassung der Wohnung durch den Wohnungsgeber nicht vorliegen, nur mit Zustimmung des Wohnungsgebers möglich. § 88 Abs 2 EheG hat nur Fälle im Auge, in denen der Wohnungsgeber nicht durch § 88 Abs 1 EheG berechtigt seine Zustimmung zur Zuweisung der Wohnung verweigert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057786Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019