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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache der K in W, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde R, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag auf Grundstücksteilung gemäß den §§ 12 ff der Tiroler Bauordnung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde habe der Bürgermeister der Gemeinde R als Baubehörde erster Instanz über einen Antrag (vom 3. Juli 2002) auf Bewilligung einer Grundstücksteilung gemäß den §§ 12 ff der Tiroler Bauordnung nicht binnen sechs Monaten entschieden, woraufhin mit Eingabe vom 18. Februar 2003 ein entsprechender Devolutionsantrag beim Gemeindevorstand eingebracht worden sei. Da auch dieser untätig geblieben sei, erhebe die Beschwerdeführerin die gegenständliche, am 3. September 2003 zur Post gegebene (und am 5. September 2003 bei Gericht eingelangte) Säumnisbeschwerde.
Die Beschwerdeführerin erstattete ein ergänzendes Vorbringen (über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes, dass sie nicht die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde angerufen habe).
Die Beschwerde ist unzulässig: Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG, soweit im Beschwerdefall erheblich, erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Nach § 30 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, ist der Gemeinderat - entsprechend der Regelung in Art. 118 Abs. 5 B-VG - Oberstes Organ der Gemeinde, somit in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde; nach § 31 Abs. 2 leg. cit. ist der Gemeindevorstand in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Berufungsbehörde.
Daraus ergibt sich, dass der Gemeinderat stets, das heißt in jedem einzelnen Fall des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist, auch wenn ihm nicht die Qualifikation einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde zukommt. Daraus folgt weiter, dass gegen den Gemeindevorstand nicht die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, es muss vielmehr zunächst ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeinderat gestellt werden (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluss vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/06/0266, mwN). Die in der ergänzenden Äußerung der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, nicht zuletzt auf Grund der gegebenen personellen Identität der Mandatare im Gemeindevorstand mit jenen im Gemeinderat sei davon auszugehen, dass auch der Gemeinderat säumig bleiben werde, vermag daran nichts zu ändern und insbesondere nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu dispensieren.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2003
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesBesondere Rechtsgebiete GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060143.X00Im RIS seit
28.01.2004Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009