Norm
StPO §62Rechtssatz
Neben den "Rücksichten der öffentlichen Sicherheit" können nur solche Gründe als "wichtig" und damit einen derartigen Eingriff rechtfertigend qualifiziert werden, die in ihrer Bedeutung - sei es für die öffentliche Ordnung oder zum Schutz der Interessen des Angeklagten - ähnlich schwer wiegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096633Dokumentnummer
JJR_19860915_OGH0002_0110OS00138_8600000_003