Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nicht schon in der Weigerung eine Dienstanweisung zu unterfertigen, wenn der Arbeitnehmer - so wie andere Arbeitnehmer auch - vorerst eine Prüfung der Dienstanweisung durch den Betriebsrat abwarten wollte und andererseits der Arbeitnehmer die bloße Kenntnisnahme auf eine ihm ausreichend scheinende, das allfällige Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung vermeidende Weise bestätigt hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entlassung, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Treuepflicht, Vertrauensunwürdigkeit, Anweisung, Weisung, Anordnung, Unterfertigung, Bestätigung, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029595Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00130_8600000_002