RS OGH 1986/9/16 14Ob140/86 (14Ob141/86), 9ObA181/88, 4Ob23/10a, 4Ob66/21s, 4Ob199/21z

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

ZPO §168 I

Rechtssatz

Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" des Verfahrens ist (nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer des Ruhens) prozessual unbeachtlich. Darüber hinaus kann eine solche Parteienübereinkunft eine materiellrechtliche Vereinbarung enthalten (und damit eine doppelfunktionelle Prozeßhandlung sein), wenn die Parteien zugleich auch das zwischen ihnen streitige Rechtsverhältnis bereinigen wollten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036748

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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