Norm
ZPO §168 IRechtssatz
Die Vereinbarung "ewigen Ruhens" des Verfahrens ist (nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer des Ruhens) prozessual unbeachtlich. Darüber hinaus kann eine solche Parteienübereinkunft eine materiellrechtliche Vereinbarung enthalten (und damit eine doppelfunktionelle Prozeßhandlung sein), wenn die Parteien zugleich auch das zwischen ihnen streitige Rechtsverhältnis bereinigen wollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022