Norm
UrhG §74Rechtssatz
Zur Wahrung der Rechte des Lichtbildherstellers insbesondere des Rechts auf Namensnennung genügt es, wenn er etwa den Namen auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen und auf die Rückseite von Papierabzügen schrieb. Dass die Anbringung des Namens auf dem Negativ selbst technisch ebenso unmöglich wäre wie auf einem ungerahmten Diapositiv, bedarf keiner weiteren Begründung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2017