Norm
UrhG §74Rechtssatz
Der Grundsatz der freien Übertragbarkeit unter Lebenden gilt auch für die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 und 4 UrhG; die freie Übertragbarkeit aller im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse ist durch die tiefgreifenden Unterschiede zwischen Lichtbildwerken im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG und (gewöhnlichen) Lichtbildern gerechtfertigt; da letztere keine eigenpersönlichen Schöpfungen ihrer Hersteller sind, fehlt hier jener enge Zusammenhang, der bei Werken der bildenden Künste eine völlige Loslösung des Urheberrechtes vom Urheber und die Behandlung dieses Rechtes als frei verkäufliche Ware ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077065Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0040OB00341_8600000_002