Norm
AngG §32Rechtssatz
Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers im Falle seiner ungerechtfertigten Entlassung muß mit dem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber über die Entlassungserklärung hinausreichen muß, in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten; es muß in einem davon unabhängigen, zusätzlichen, für den Anspruch der Entlassung kausalen Verhalten des entlassenden Arbeitnehmer liegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Kausalität, Ende, Beendigung, Ausgleich, Kulpakompensation, Ersatz, Schadenersatz, beiderseitig, Mitverschulden, UrsacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028224Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00130_8600000_001