RS OGH 1986/9/16 14Ob130/86, 8ObA196/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

AngG §32

Rechtssatz

Das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers im Falle seiner ungerechtfertigten Entlassung muß mit dem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber über die Entlassungserklärung hinausreichen muß, in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten; es muß in einem davon unabhängigen, zusätzlichen, für den Anspruch der Entlassung kausalen Verhalten des entlassenden Arbeitnehmer liegen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 130/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 130/86
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Auch; nur: Für das schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers genügt nicht ein die Entlassung nicht rechtfertigendes Verhalten. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Kausalität, Ende, Beendigung, Ausgleich, Kulpakompensation, Ersatz, Schadenersatz, beiderseitig, Mitverschulden, Ursache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028224

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0140OB00130_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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