RS OGH 1986/9/16 10Os121/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1986
beobachten
merken

Norm

StGB §42

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des § 42 StGB kommt es nach dessen Abs 1 ausschließlich auf die für die betreffende Tat im Gesetz vorgesehene, und nicht etwa auf die in concreto (allenfalls rechtsirrig) tatsächlich zur Anwendung gebrachte Strafdrohung an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091530

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0100OS00121_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten