Norm
DHG §2Rechtssatz
Ist bei Feststellung des künftigen Ersatzes des Arbeitnehmer nur ein Teil der für die Mäßigung zu berücksichtigenden Gründe klargestellt, ist dem im Spruch Rechnung zu tragen; die Feststellung erfolgt vorbehaltlich einer weiteren Mäßigung nach den §§ 2 und 4 DHG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054578Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00140_8600000_007