Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Wenn das schädigende Verhalten in Unterlassungen besteht, genügt ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges zur Zurechnung des schädigenden Ereignisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022825Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017