Norm
UrhG §74Rechtssatz
Wird mit der treuhändigen Übertragung von Verwertungsrechten nach § 74 Abs 1 UrhG dem Erwerber auch das Recht eingeräumt, das in § 74 Abs 3 UrhG normierte Recht auf Namensnennung gleichfalls treuhändig in seinem (des Überträgers) Interesse wahrzunehmen, kann bei Wahrnehmung durch den Erwerber von einer dem österreichischen Recht fremden "gewillkürten Prozeßstandschaft" - im Sinne der bloßen Abtretung des Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiell-rechtlicher Beziehungen - keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077071Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0040OB00341_8600000_003