RS OGH 1986/9/16 14Ob140/86 (14Ob141/86), 9ObA320/97t, 8ObA185/97g, 9ObA95/00m, 8ObA312/01t

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Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

DHG §2 Abs1

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Ersatzes des Dienstnehmers ist bei Vorliegen mehrerer Schädiger und bei Anwendung des Mäßigungsrechtes richtigerweise zunächst der dem Dienstgeber an sich gebührende Ersatz (das ist der Schadenersatzanspruch, gekürzt um die Mitverschuldensquote, und die Höhe der Regreßquote bei mehreren Regreßpflichtigen) festzustellen und erst dann zu entscheiden, wie weit dieser Ersatz noch zu mäßigen ist. Es erscheint zweckmäßig, diese beiden Kürzungen auch in den Urteilsgründen getrennt auszuweisen.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 140/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 140/86
    Veröff: JBl 1987,670
  • 9 ObA 320/97t
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 320/97t
    Auch; nur: Bei der Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Ersatzes des Dienstnehmers ist bei Vorliegen mehrerer Schädiger und bei Anwendung des Mäßigungsrechtes richtigerweise zunächst der dem Dienstgeber an sich gebührende Ersatz (das ist der Schadenersatzanspruch, gekürzt um die Mitverschuldensquote, und die Höhe der Regreßquote bei mehreren Regreßpflichtigen) festzustellen und erst dann zu entscheiden, wie weit dieser Ersatz noch zu mäßigen ist. (T1); Beisatz: Ermittlung des Regreßanspruches in zwei Stufen: Zunächst Ermittlung der Mitverschuldensquote und anschließend eine allfällige Mäßigung der Quote nach § 2 Abs 2 DHG. (T2) Veröff: SZ 71/63
  • 8 ObA 185/97g
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 8 ObA 185/97g
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 95/00m
    Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 95/00m
    Auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 312/01t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 312/01t
    Auch

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054752

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0140OB00140_8600000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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