Norm
DHG §2 Abs1Rechtssatz
Bei der Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Ersatzes des Dienstnehmers ist bei Vorliegen mehrerer Schädiger und bei Anwendung des Mäßigungsrechtes richtigerweise zunächst der dem Dienstgeber an sich gebührende Ersatz (das ist der Schadenersatzanspruch, gekürzt um die Mitverschuldensquote, und die Höhe der Regreßquote bei mehreren Regreßpflichtigen) festzustellen und erst dann zu entscheiden, wie weit dieser Ersatz noch zu mäßigen ist. Es erscheint zweckmäßig, diese beiden Kürzungen auch in den Urteilsgründen getrennt auszuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054752Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00140_8600000_008