RS OGH 1986/9/16 14Ob132/86 (14Ob133/86), 9ObA368/93, 9ObA198/95, 9ObA219/99t, 9ObA227/00y, 9ObA256/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1986
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Norm

AngG §27 Z1 E1c
BAG §15 Abs3 lita
GewO §82 litd

Rechtssatz

Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. Nach Lage der Umstände des Einzelfalles kann aber bei einer nahezu wertlosen Sache das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (Lehrlings) fehlen und die Entlassung daher ungerechtfertigt sein. Für das Fehlen dieser Unzumutbarkeit können im besonderen die Schuldintensität, die näheren Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, wie etwa eine Zwangslage oder eine Anstiftung, der Kontrast zu dem sonstigen Verhalten des Arbeitnehmers oder dessen Alter und Einsichtsfähigkeit von Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 132/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 132/86
  • 9 ObA 368/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 368/93
    nur: Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. (T1)
  • 9 ObA 198/95
    Entscheidungstext OGH 17.01.1996 9 ObA 198/95
    Auch; Beisatz: Hier: Croupier, der im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Spielgast, der ihm ein Darlehen gewährt hatte, diesem beim Wechseln von Jetons um 10 Hunderter-Jetons zuviel herausgegeben und später anstelle eines Spielgewinnes von S 200,-- einen solchen von S 250,-- in Jetons ausbezahlt hat. - Entlassungsgerechtfertigt (§ 48 ASGG). (T2)
  • 9 ObA 219/99t
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 219/99t
    nur: Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. Für das Fehlen dieser Unzumutbarkeit können im besonderen die Schuldintensität, die näheren Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, wie etwa eine Zwangslage oder eine Anstiftung, der Kontrast zu dem sonstigen Verhalten des Arbeitnehmers oder dessen Alter und Einsichtsfähigkeit von Bedeutung sein. (T3); Beisatz: Kommt bei einem strafgesetzwidrigen Verhalten des Dienstnehmers aus dem Bereich der Eigentumsdelikte nicht auf den Wert der Sache an, auf den sich das verpönte Verhalten bezogen hat, sofern das Verhalten des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens aus als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers derart erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T4)
  • 9 ObA 227/00y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 227/00y
    nur T1; nur: Nach Lage der Umstände des Einzelfalles kann aber bei einer nahezu wertlosen Sache das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers fehlen. (T5)
  • 9 ObA 256/00p
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 ObA 256/00p
    nur T1; nur T5
  • 9 ObA 212/02w
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 212/02w
    Vgl auch; nur T1; nur T5
  • 9 ObA 33/08f
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 33/08f
    Vgl auch
  • 8 ObA 25/10z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 25/10z
    Auch; nur T1; Beisatz: Für die begründete Annahme, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise dennoch nicht unzumutbar ist, müssen besondere Umstände vorliegen. (T6)

Schlagworte

Angestellte, Zumutbarkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vorstrafe, Verurteilung, Straftat, strafbare Handlung, Lehrverhältnis, Vertrauenswürdigkeit, Vertrauenswirkung, Hilfsarbeiter, Arbeiter, Croupier

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029329

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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