Norm
StPO §67 ARechtssatz
Dem Vermögen eines Vereins zugefügte Schäden treffen ausschließlich den Verein, nicht aber (unmittelbar) das Vermögen der einzelnen Vereinsmitglieder. Diese haben auch aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung wegen der Schädigung des Vermögens des Dachverbandes ihres Vereins keinen unmittelbaren Nutzen oder Schaden zu erwarten; sie sind demnach weder nach § 67 noch nach § 68 Abs 1 Z 3 StPO als Richter (oder Protokollführer) ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097255Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009