Norm
EO §56 Abs2Rechtssatz
Der als zustimmend zu Betrachtende ist durch die dem Antrag stattgebende Entscheidung insofern nicht beschwert als sich dies mit seiner anzunehmenden Zustimmung nicht vereinbaren ließe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002085Dokumentnummer
JJR_19860917_OGH0002_0030OB00083_8600000_001