RS OGH 1986/9/17 3Ob58/86

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Norm

ABGB §1098 Ic
EO §37 Ah

Rechtssatz

Hat der Hauptbestandgeber eine Garantieerklärung abgegeben, wonach er auch selbst gegenüber dem Untermieter auf Kündigung verzichtet hat, dann bestehen auch nach der Beendigung des Hauptbestandverhältnisses die Benützungsrechte des Unterbestandnehmers fort. Zwar ist der Untermieter dann wegen Beendigung des Hauptbestandverhältnisses nicht mehr Untermieter im eigentlichen Sinn, wohl aber käme ihm zumindest gegenüber dem Beklagten eine Stellung ähnlich der eines Hauptmieters (beschränkt auf die Rechte aus dem ursprünglichen Untermietvertrag) zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000903

Dokumentnummer

JJR_19860917_OGH0002_0030OB00058_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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