Norm
ABGB §1098 IcRechtssatz
Hat der Hauptbestandgeber eine Garantieerklärung abgegeben, wonach er auch selbst gegenüber dem Untermieter auf Kündigung verzichtet hat, dann bestehen auch nach der Beendigung des Hauptbestandverhältnisses die Benützungsrechte des Unterbestandnehmers fort. Zwar ist der Untermieter dann wegen Beendigung des Hauptbestandverhältnisses nicht mehr Untermieter im eigentlichen Sinn, wohl aber käme ihm zumindest gegenüber dem Beklagten eine Stellung ähnlich der eines Hauptmieters (beschränkt auf die Rechte aus dem ursprünglichen Untermietvertrag) zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000903Dokumentnummer
JJR_19860917_OGH0002_0030OB00058_8600000_001