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10/10 Datenschutz;Norm
ABGB §1438;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Manfred H. Boyer-Telmer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bäckerstraße 1 gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 31. August 2001, Zl. K120.725/004- DSK/01, betreffend Verstoß gegen § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 Z. 5 DSG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 8. November 2000 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde gemäß §§ 30, 31 DSG wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht geschützter Daten durch ein Organ der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) ein, welche er wie folgt begründete:
"Nach Ende der Verhandlung (des vom vorsitzführenden Richter ins Mikrofon diktierenden Vergleiches) vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien am 30.08.2000, wonach die WGKK meine Forderung anerkennt, sagte die Rechtsvertreterin der WGKK, Frau Dr. Z, folgendes: 'Da sie, Herr J, der WGKK noch an die S 80.000 schulden, werden wir die Forderung dieses Verfahrens und alle zukünftigen Forderungen ab sofort mit ihren Schulden bei uns gegenverrechnen!'
Mein in diesem Zusammenhang an den Richter gerichtetes Vorbringen bzw. mein Einwand der Ablehnung dieser geplanten Vorgangsweise, und zwar, wie ich darauf hinwies, weil es sich bei meinen Forderungen um Geldbeträge aus der Notstands-, der Familienbei- und der Sozialhilfe handelt, die zur Gänze nicht gepfändet werden dürfen, da sie dem Pfändungsschutz unterliegen, wurde rechtsbelehrend bzw. beauskunftend durch den Vorsitzenden dahingehend erörtert, daß dies in diesem Verfahren für diesen Vergleich von keiner Relevanz sei und ich dies gesondert rechtlich verfolgen müsse."
Dadurch sei sein Recht auf Schutz seiner bei der WGKK (automationsunterstützt) verwalteten Daten verletzt worden. Die Daten bezüglich seines Schuldenstandes bei der WGKK seien durch das DSG zu schützen und unterlägen der Geheimhaltungspflicht. Zwingende Gründe, diese Daten vor dem Drei-Richter-Senat und vor dem Rechtsbeistand der Arbeiterkammer Wien preiszugeben, seien nicht vorgelegen. Durch diese Vorgangsweise der Beklagtenvertreterin seien (automationsunterstützte) geschützte Daten, welche die WGKK vertraulich zu verwalten habe, an Personen weitergegeben worden, die kein Recht darauf gehabt hätten, dies zu erfahren, da die Weitergabe der Geheimhaltungspflicht unterläge und somit ungesetzlich gewesen sei. Diese Rechtsverletzung möge festgestellt werden.
In ihrer Äußerung zum Beschwerdevorbringen vom 19. Dezember 2000 brachte die belangte Körperschaft dagegen vor, "im Zuge der Protokollierung" des zwischen den Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abgeschlossenen Vergleiches habe die Vertreterin der WGKK ordnungsgemäß und gesetzeskonform eine Aufrechnungserklärung des Inhaltes abgegeben, dass der Betrag von ATS 16,50, zu dessen Zahlung die WGKK laut dem abgeschlossenen Vergleich verpflichtet worden sei, mit der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, fälligen Beitragsforderung laut Kontoauszug vom 29. August 2000 aufgerechnet werde. Aufgrund dieser Erklärung sei bei der Protokollierung des Vergleichs die Festsetzung einer Zahlungsfrist sowie die sonst üblicherweise beigefügte Wendung "bei sonstiger Exekution" unterblieben. Es liege kein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz vor, weil die Verwendung der gegenständlichen Daten (Beitragsrückstand) für die WGKK eine wesentliche Voraussetzung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstelle, der Richtersenat des ASG Wien einer gesetzlichen Amtsverschwiegenheit unterliege und auch für den Klagevertreter eine Verschwiegenheitspflicht bestehe.
Der vom Beschwerdeführer hierzu erstatteten Stellungnahme war eine Ablichtung des gerichtlichen Protokolls über die Verhandlung vom 30. August 2000 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien angeschlossen, nach dessen Inhalt zwischen den Streitparteien nachstehender gerichtlicher Vergleich abgeschlossen wurde:
"Die Beklagte (Anm.: WGKK) verpflichtet sich, dem Kläger (Anm.: Beschwerdeführer) die Kosten für das Medikament Tuscalman gemäß dem Rezept vom 10.2.1997 von S 58,50 abzüglich der Rezeptgebühr von S 42,-- zu ersetzen."
Das Protokoll endet - mit Ausnahme der Angaben über Ende und Dauer der Verhandlung - mit dieser Vergleichsprotokollierung. Der Wortlaut bzw. der Zeitpunkt der inkriminierten Datenbekanntgabe ergibt sich aus dem Protokoll nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 Z. 5 Datenschutzgesetz als unbegründet ab.
Sie traf folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:
"Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien war ein Verfahren anhängig, in dem der Beschwerdeführer klagsweise den Ersatz der Kosten für ein Heilmittel begehrte, dessen Gewährung die Wiener Gebietskrankenkasse mit Bescheid abgelehnt hatte. In der Verhandlung am 30. August 2000 wurde ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen, in welchem sich die Wiener Gebietskrankenkasse verpflichtete, dem Beschwerdeführer die Kosten für ein Heilmittel von S 58,50 abzüglich Rezeptgebühr von S 42,-- zu ersetzen. Im Zuge der Protokollierung dieses Vergleichs gab die Vertreterin der Wiener Gebietskrankenkasse eine Aufrechnungserklärung des Inhalts ab, dass der Betrag von S 16,50, zu dessen Zahlung die Wiener Gebietskrankenkasse laut dem abgeschlossenen Vergleich verpflichtet wurde, mit der gegen den Beschwerdeführer bestehenden, fälligen Beitragsforderung laut Kontoauszug vom 29. August 2000 aufgerechnet wird. Der Beschwerdeführer erhob vor dem Richter gegen diese geplante Vorgangsweise einen Einwand, da es sich bei seinen Forderungen um Geldbeträge aus Notstands-, der Familienbei- oder der Sozialhilfe handle, die zur Gänze nicht gepfändet werden dürfen, da sie dem Pfändungsschutz unterliegen, wobei der vorsitzführende Richter daraufhin anmerkte, dass dies in diesem Verfahren für diesen Vergleich von keiner Relevanz sei und der Beschwerdeführer dies gesondert rechtlich verfolgen müsse."
Daraus folgerte sie rechtlich, dass die Informationen über nicht erfolgte Beitragszahlungen bei der WGKK durch den Beschwerdeführer als personenbezogene Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG zu werten seien, da Informationen über die Liquidität einer Privatperson der Allgemeinheit nicht zugänglich seien. Die Bekanntgabe von Beitragsforderungen der WGKK gegen den Beschwerdeführer im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien stelle eine Übermittlung im Sinne des DSG dar. Nach § 7 DSG dürften Daten nur übermittelt werden, wenn sie aus einer zulässigen Datenanwendung stammten, wenn der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel stehe - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft mache und durch Zweck und Inhalt der Übermittlung nicht schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt würden. In welchen Fällen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt würden, regle § 8 DSG in seinem Abs. 1 in einer Generalklausel und in seinem Abs. 3 durch demonstrative Aufzählung. Nach § 8 Abs. 3 Z. 5 DSG würden schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig sei und die Daten rechtmäßig ermittelt worden seien. Da im gegebenen Fall die WGKK im Zuge der Protokollierung eines Vergleiches eine Aufrechnungserklärung abgegeben habe, in dem der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die WGKK fällige Beitragsforderungen laut Kontoauszug vom 29. August 2000 mit der durch Gericht auferlegten Verpflichtung, die Kosten für ein Heilmittel zu ersetzen, aufzurechnen beabsichtige, sei gemäß § 8 Abs. 3 Z. 5 DSG kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers verletzt worden, weil diese Erklärung - auch wenn sie nicht ausdrücklich im Protokoll erwähnt sei - als Prozesshandlung zu qualifizieren sei und diese Daten zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen vor einer Behörde verwendet worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufrechnungserklärung der Vertreterin der WGKK sei nach Protokollierung des gerichtlichen Vergleiches und außerhalb des Protokolls abgegeben worden, es handle sich somit um eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung, die zwar lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren, aber nicht Gegenstand desselben gewesen sei. Auch sei die Verwendung der Daten nicht zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen notwendig gewesen. In diesem Sinne sei der Bescheid der belangten Behörde auch unbegründet geblieben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenäußerung, in welcher auch sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG erwogen:
Gemäß § 7 Abs.1 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 - DSG, dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung dürfen Daten nur übermittelt werden, wenn
"1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden."
Nach § 8 Abs. 1 DSG sind gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
"1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern."
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
"1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat."
Die WGKK beruft sich - und ihr folgend die belangte Behörde - auf die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z. 5 DSG. Es war daher zu prüfen, ob die Verletzung der Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers betreffend die von der WGKK verwalteten Daten - deren rechtmäßige Ermittlung nicht in Frage steht - "zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen" der WGKK "vor einer Behörde" (bzw. worunter im gegebenen Fall auch ein Gericht zu verstehen ist) "notwendig" war.
Die belangte Behörde rechtfertigte das Vorgehen der Vertreterin der WGKK in dem zwischen dieser und dem Beschwerdeführer anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren damit, die Geltendmachung von Kompensationsansprüchen sei a) vor Gericht
b) in Verfolgung ihrer diesbezüglichen Rechte c) notwendigerweise erfolgt.
Um die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung einer Verletzung seiner personenbezogenen Daten beurteilen zu können, sei nochmals der wesentliche Passus der Beschwerde hervorgehoben, nämlich
" Nach Ende der Verhandlung (des vom vorsitzführenden Richter ins Mikrofon diktierenden Vergleiches) vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien am 30.08.2000, wonach die WGKK meine Forderung anerkennt, sagte die Rechtsvertreterin der WGKK, Frau Dr. Z, folgendes: 'Da sie, Herr J, der WGKK noch an die S 80.000 schulden, werden wir die Forderung dieses Verfahrens und alle zukünftigen Forderungen ab sofort mit ihren Schulden bei uns gegenverrechnen!' "(Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof).
Die Aufrechnung (Kompensation) ist in § 1438 ff ABGB geregelt, wonach dann, wenn Forderungen gegenseitig zusammentreffen, die richtig, gleichartig und so beschaffen sind, dass eine Sache, die dem einen als Gläubiger gebührt, von diesem auch als Schuldner dem anderen entrichtet werden kann, so entsteht, insoweit die Forderungen sich gegeneinander ausgleichen, eine gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation), welche schon für sich die gegenseitige Zahlung bewirkt. Das bedeutet, dass die Aufrechnung grundsätzlich nicht ipso iure geschieht, sondern dass sie einer Aufrechnungserklärung bedarf. Allerdings ist die Aufrechnungserklärung nur wirksam, wenn kein Aufrechnungsverbot besteht. So ist in der Regel gegen unpfändbare Forderungen keine Aufrechnung zulässig, weil dadurch das Pfändungsverbot umgangen würde (siehe auch Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I/10, S. 280f). Wurde eine zulässige Aufrechnungserklärung abgegeben, so wirkt diese bis zu dem Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind. Eine Notwendigkeit (im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 5 DSG) zur sofortigen Geltendmachung war im vorliegenden Fall jedenfalls in Hinblick darauf nicht gegeben, dass es sich bei der Aufrechnungserklärung des Organs der WGKK nicht um eine (prozessuale) Aufrechnungseinrede handelte. Demgemäss hat sie auch keinen Niederschlag in der Protokollierung durch das Prozessgericht - und zwar weder im Text des Vergleiches noch im Protokoll über die stattgefundene Tagsatzung - gefunden. Eine (außergerichtliche) Kompensationserklärung aber ist nicht an den Ablauf einer Frist gebunden, sie muss auch nicht unverzüglich mit Entstehen der Schuld abgegeben werden. Vielmehr genügt zur Geltendmachung der Aufrechnung auch eine spätere schriftliche Mitteilung. Die Aufrechnungserklärung allein (d.h. ohne ziffernmäßige Angabe des Schuldenstandes) verletzt keine subjektiven öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers.
Zur rechtswirksamen Abgabe einer Aufrechnungserklärung hätte es aber auch nicht der Bekanntgabe des konkreten ziffernmäßigen Schuldenstandes des Beschwerdeführers bedurft. Offenkundig nur in diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Geheimhaltungsinteressen. Gerade in dieser Frage gehen aber die Darstellungen der Parteien auseinander: während der Beschwerdeführer behauptet, sein Schuldenstand der WGKK gegenüber sei ziffernmäßig genannt worden, wird gerade dies von der mitbeteiligten Körperschaft bestritten. Die belangte Behörde hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Dies wäre aber zur abschließenden Beurteilung der Angelegenheit erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer sich nicht gegen die abgegebene Aufrechnungserklärung an sich wendet, sondern die damit in Zusammenhang stehende Bekanntgabe seines Schuldenstandes als Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten rügt. Die belangte Behörde hätte daher in jedem Fall die Feststellung zu treffen gehabt, ob der ziffernmäßige Schuldenstand genannt wurde oder nicht. Indem sie somit die entscheidungswesentliche Feststellung, ob die vom Beschwerdeführer inkriminierten Worte seitens der Vertreterin der WGKK gefallen sind oder nicht, nicht getroffen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Schutz personenbezogener Daten nach § 1 Abs. 1 DSG geltend macht, genügt es darauf zu verweisen, dass die Prüfung einer Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG im Hinblick auf Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG außerhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/12/0107).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Pauschalgebühr einschließlich Umsatzsteuer im Sinne der oben genannten Verordnung EUR 991,20 beträgt und der Beschwerdeführer infolge Bewilligung der Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG einstweilen befreit ist.
Wien, am 21. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060135.X00Im RIS seit
12.11.2003Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011