RS OGH 1986/9/17 3Ob47/86, 3Ob135/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1986
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Norm

AO §10 Abs1
EO §39 Abs1 Z2 IIIB
EO §39 Abs1 Z2 IVD
EO §39 Abs1 Z2 IVE
KO §10 Abs1
KO §124a Abs2

Rechtssatz

Der Tatbestand einer Exekutionssperre nach § 10 Abs 1 KO oder § 10 Abs 1 AO kann nur durch einen Einstellungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 2 EO, aber nicht durch die Einbringung einer Klage, geltend gemacht werden; über Einstellungsanträge nach § 39 Abs 1 Z 2 EO ist aber nicht im streitigen Rechtsweg, sondern im Zuge des Exekutionsverfahrens selbst zu entscheiden; eine Klage etwa iSd § 35 EO ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 47/86
    Entscheidungstext OGH 17.09.1986 3 Ob 47/86
    JBl 1987,461
  • 3 Ob 135/05g
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 135/05g
    Vgl auch; Beisatz: Verstöße gegen §10 Abs1 KO können nur im Exekutionsverfahren-nicht mit Klage-bekämpft werden; der Geltendmachung mittels Klage steht die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. (T1); Beisatz: Dieselben Wirkungen hat die Exekutionssperre nach § 124a Abs 2 KO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001364

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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