RS OGH 1986/9/17 9Os84/86, 12Os6/87

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Norm

StPO §118
StPO §150

Rechtssatz

Wenngleich Sachverständige im Prozeß grundsätzlich nicht zugleich auch als Zeugen fungieren sollen, ist eine derartige Doppelfunktion nach der Strafprozeßordnung an sich nicht ausgeschlossen und wird, falls die Einvernahme eines Sachverständigen als Zeuge erforderlich ist, die Zuziehung eines anderen Experten nur dann indiziert sein, wenn jener über Sachverhaltswahrnehmungen berichten soll, die er außerhalb des betreffenden Verfahrens tätigte.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 84/86
    Entscheidungstext OGH 17.09.1986 9 Os 84/86
  • 12 Os 6/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 12 Os 6/87
    Vgl; Beisatz: Eine Zeugenvernehmung über Wahrnehmungen, die der Sachverständige bei seiner Befundaufnahme machte und die er in seinem Befund unter Wahrheitspflicht wiedergegeben hat, ist nicht erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097337

Dokumentnummer

JJR_19860917_OGH0002_0090OS00084_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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