Norm
StPO §118Rechtssatz
Wenngleich Sachverständige im Prozeß grundsätzlich nicht zugleich auch als Zeugen fungieren sollen, ist eine derartige Doppelfunktion nach der Strafprozeßordnung an sich nicht ausgeschlossen und wird, falls die Einvernahme eines Sachverständigen als Zeuge erforderlich ist, die Zuziehung eines anderen Experten nur dann indiziert sein, wenn jener über Sachverhaltswahrnehmungen berichten soll, die er außerhalb des betreffenden Verfahrens tätigte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097337Dokumentnummer
JJR_19860917_OGH0002_0090OS00084_8600000_001