Norm
FinStrG §33 Abs2 litaRechtssatz
Zur Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 (lit a und b) FinStrG genügt nicht, dass der Täter die Verwirklichung des einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 Abs 1 FinStrG). Vielmehr muss der Täter hinsichtlich der Bewirkung einer Verkürzung wissentlich (§ 33 Abs 2 FinStrG: "... und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält"; siehe § 5 Abs 3 StGB) handeln (13 Os 16/81; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Erläuterung Pkt 2 zu § 33 FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087072Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015