Norm
ABGB §140 Abs2 AbRechtssatz
Nach der Absicht des Gesetzgebers leistet (nur) der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes als Teil der Elternrechte zusteht (§§ 144, 177 ABGB), seinen Beitrag im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB dann, wenn er zur Betreuung des Kindes, das sich zumindest zeitweise in einem von ihm geführten Haushalt befindet, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringt. Ist er zur Pflege und Erziehung nicht berechtigt, kann er sich nicht darauf berufen, durch tatsächliche Betreuung seinen Beitrag zum Unterhalt zu leisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0047436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021