RS OGH 1986/9/18 13Os102/86

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Veröffentlicht am 18.09.1986
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Norm

StPO §289

Rechtssatz

Aufhebung auch des Schuldspruchs nach § 33 Abs 1 FinStrG, wenngleich nur jener nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite behaftet ist, weil beide Finanzvergehen in Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils undifferenziert zusammengefaßt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100079

Dokumentnummer

JJR_19860918_OGH0002_0130OS00102_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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