Norm
ABGB §1295 Ia3eRechtssatz
Bei der Beurteilung der Kausalität kommt es auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an. Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092078Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008