RS OGH 1986/9/18 13Os111/86, 4Ob47/01t, 1Ob175/01v, 1Ob243/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1986
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Norm

ABGB §1295 Ia3e
StGB §75 C

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Kausalität kommt es auf den Erfolg in seiner konkreten Gestalt an. Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität").

Entscheidungstexte

  • 13 Os 111/86
    Entscheidungstext OGH 18.09.1986 13 Os 111/86
    Veröff: SSt 57/69 = JBl 1987,191; vgl hiezu Joerden JBl 1988,432
  • 4 Ob 47/01t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 47/01t
    Auch; nur: Der Ursächlichkeitszusammenhang ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Erfolg von zwei oder mehreren gleichzeitig und unabhängig vorneinander wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede denselben Erfolg auch für sich allein nach sich gezogen hätte ("kumulative Kausalität"). (T1)
  • 1 Ob 175/01v
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 175/01v
    nur T1
  • 1 Ob 243/07b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092078

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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