Norm
StGB §167 Abs2 Z1Rechtssatz
Volle Schadensgutmachung erfordert über die Rückstellung gestohlener Sachen hinaus auch Ersatz für mittlerweile entstandene Beschädigung, und zwar selbst dann, wenn der Geschädigte einen solchen Schadenersatz nicht verlangt (aber auch - vor der Anzeigenerstattung - nicht ausdrücklich darauf verzichtet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095355Dokumentnummer
JJR_19860923_OGH0002_0110OS00108_8600000_002