Norm
KO §43Rechtssatz
Stützt sich die Anfechtungsklägerin primär auf einen bestimmten Anfechtungsgrund und zitiert sie auch die entsprechende Gesetzesstelle (hier: § 30 Abs 1 Z 1 KO), stellt sie aber darüber hinaus eine "überschießende" Tatsachenbehauptung auf, die auf die Anfechtbarkeit nach einer anderen Norm hindeutet und mit der jedenfalls auch die Geltendmachung eines weiteren Anfechtungstatbestandes (hier: § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO) erkennen ist, hat sie sich mit der Behauptung zusätzlicher Sachverhaltsmerkmale nicht auf den mit der Gesetzesstelle bezeichneten Anfechtungstatbestand festgelegt und beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064660Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00575_8600000_010