Norm
EO §140Rechtssatz
Haben sich alle Beteiligten mit dem Umstande abgefunden, daß ausnahmsweise nicht eine gesamte Halle sondern nur der auf den zu versteigernden Liegenschaften selbst stehende Teil der Halle als Bestandteil der beiden Liegenschaften behandelt wird, dann ist bei dieser ganz besonderen Sachlage den Parteien nicht von amtswegen die Versteigerung auch dieses strittigen Hallenteiles aufzuzwingen, sondern die Versteigerung nur auf die beiden Liegenschaften der verpflichteten Partei und den auf diesen selbst befindlichen Hallenteil zu erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002850Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00061_8600000_002