RS OGH 1986/9/24 3Ob69/86

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Veröffentlicht am 24.09.1986
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Norm

EO §187

Rechtssatz

Im § 187 EO wird nur geregelt, welche Personen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages bekämpfen können und für bestimmte Beteiligte eine absolut (von jeder Zustellung oder Kenntnisnahme unabhängige) Rekursfrist festgelegt. Ob hingegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen solchen Rekus noch einem weiteren Rechtszug unterliegt, hängt ausschließlich von den allgemeinen Bestimmungen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003213

Dokumentnummer

JJR_19860924_OGH0002_0030OB00069_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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