Norm
EO §187Rechtssatz
Im § 187 EO wird nur geregelt, welche Personen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages bekämpfen können und für bestimmte Beteiligte eine absolut (von jeder Zustellung oder Kenntnisnahme unabhängige) Rekursfrist festgelegt. Ob hingegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen solchen Rekus noch einem weiteren Rechtszug unterliegt, hängt ausschließlich von den allgemeinen Bestimmungen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003213Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00069_8600000_001