Norm
ABGB §1393 BaRechtssatz
Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten, so dass nicht das Problem der kongruenten Deckung auftaucht, sondern höchstens die Frage entsteht, ob nur die Globalzession oder auch das künftige Entstehen der schon abgetretenen Forderungen anfechtungsrelevant ist; beim Mantelzessionsvertrag werden hingegen zunächst keine künftigen Forderungen abgetreten, sondern es wird nur die Verpflichtung übernommen, künftig solche künftig entstehenden aber schon genau beschriebenen Forderungen abzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0032858Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013