Norm
StGB §201Rechtssatz
Der sexuelle Mißbrauch einer widerständsunfähigen Person kann nicht unter Ausnützung einer Autorität erfolgen. Anders als beim Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung zur Willensbeugung ist daher bei jenen Delikten, welche die Brechung des dem sexuellen Mißbrauch entgegenstehendem Willens des Tatopfers voraussetzen, ein eintätiges Zusammentreffen mit (sämtlichen) Deliktsfällen des § 212 StGB begrifflich ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0106294Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022