Norm
EO §291c Abs1Rechtssatz
Ist die gegen den betriebenen Unterhaltsrückstand nach § 35 EO erhobene Einwendung, daß dieser im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Exekutionsantrag durch Zahlung aufgehoben war, begründet, dann ist die Exekution nicht bloß hinsichtlich dieses Unterhaltsrückstandes einzuschränken, sondern auch hinsichtlich der künftig fällig werdenden Ansprüche einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066460Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00085_8600000_001