Norm
EO §144Rechtssatz
Bei der endgültigen Festsetzung des Schätzwertes ist sowohl bei Ermittlung des Ertragswertes, wie auch bei Ermittlung des Grund- und Bauwertes und besonders auch bei Ermittlung des zwischen diesen beiden Werten liegenden Endwertes immer auch auf den sogenannten Verkehrswert Bedacht zu nehmen. Das Ergebnis der Schätzung soll der wirkliche Wert und nicht irgendein rein fiktiver Wert sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002754Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00061_8600000_001