RS OGH 1986/9/25 12Os107/86, 14Os144/10y, 13Os121/12m

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Veröffentlicht am 25.09.1986
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Norm

StGB §133 F
StGB §146 E

Rechtssatz

Erschleicht sich der Täter, dem ein Personenkraftwagen rechtmäßig anvertraut war, die ausschließliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug dadurch, dass er dem Eigentümer durch Täuschung die zur Erwirkung der Zulassung des Fahrzeuges auf seine Person erforderlichen Urkunden herauslockt, verantwortet er (vollendeten) Betrug und nicht Veruntreuung. Für die Abgrenzung dieser Delikte (voneinander) ist entscheidend, dass Betrug stets eine Vermögensverfügung des Getäuschten selbst, also eine täterfremde Handlung, die durch Täuschung ausgelöst wurde, erfordert, während Veruntreuung eine schädigende Handlung des Täters selbst voraussetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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