Norm
StGB §133 FRechtssatz
Erschleicht sich der Täter, dem ein Personenkraftwagen rechtmäßig anvertraut war, die ausschließliche wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Kraftfahrzeug dadurch, dass er dem Eigentümer durch Täuschung die zur Erwirkung der Zulassung des Fahrzeuges auf seine Person erforderlichen Urkunden herauslockt, verantwortet er (vollendeten) Betrug und nicht Veruntreuung. Für die Abgrenzung dieser Delikte (voneinander) ist entscheidend, dass Betrug stets eine Vermögensverfügung des Getäuschten selbst, also eine täterfremde Handlung, die durch Täuschung ausgelöst wurde, erfordert, während Veruntreuung eine schädigende Handlung des Täters selbst voraussetzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094589Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013